GRUNDLAGEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES GESCHÄFTS IN POLEN

POLEN IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN OST UND WEST

Polen ist durch seine geographische Lage ein Land, das sich durch sein Streben nach Frieden und Toleranz zu einem Bindeglied zwischen Ost und West, Asien und Europa sowie des Christentums und anderen Religionen entwickelt hat. Es wurde nach dem Fall des eisernen Vorhangs schon bald integraler Teil der globalen Wirtschaft und speziell des europäischen Marktes.

Seit der EU Osterweiterung im Mai 2004 gehört Polen als Mitglied zur Europäischen Union und profitiert seit dem vom freien Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Grenzen. Die geographische Lage Polens als Tor zur östlichen Welt, die in der Vergangenheit oftmals als ein Fluch gegolten hatte, steht nun im Zentrum des aufstrebenden Wirtschaftsstandortes und bildet für die Mitglieder der EU die Brücke zu den Absatzmärkten des Ostens.

Der Unternehmergeist sowie das Streben nach Wohlstand, welche sich in der polnischen Bevölkerung wiederfinden werden sichtbar wenn man die Wachstumsraten bezogen auf das Brutto-Inlands-Produkt der Mitglieder der Europäischen Union vergleicht. Polen ist hierbei der einzige Mitgliedsstaat, der noch eine positive Wachstumsrate vorzuweisen hat.

Als ein Mitglied der EU, NATO sowie der OECD erscheint Polen als ein verlässlicher Partner für nachhaltige Geschäftsbeziehungen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass Polen mittlerweile zu dem europäischen Land mit den meisten ausländischen Direktinvestitionen avanciert ist. Die Motivation der ausländischen Investoren besteht hierbei zum einen darin Zugang zu den osteuropäischen Wachstumsmärkten zu erlangen, zum anderen darin kostensensitiv zu produzieren. Weitere Standortfaktoren, die für Polen sprechen, sind die vergleichsweise niedrigen Betriebskosten, die Größe des polnischen Marktes, qualifizierte Arbeitskräfte sowie gute Wachstumserwartungen, die auf einer soliden Makroökonomischen Grundlage basieren.

POLNISCHE HANDELSGESELLSCHAFTEN

In Polen besteht ähnlich wie in Deutschland die Möglichkeit bei einer Firmierung unter einer Vielzahl von Rechtsformen zu wählen. Die Firmierung ist unter einer der nachfolgenden Rechtsformen möglich.

Die AG (Spółka Akcyjna – S.A.)

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft in Polen bedarf es einer oder mehrere Personen. Neben dem Stammkapital der AG, das mindestens PLN 100.000 (EUR ca. 24.000) betragen muss, ist der Nennwert der Aktien mindestens auf einen Betrag von PLN 0,01 festzusetzen. Findet die Gründung im Rahmen einer Sacheinlage statt, ist diese spätestens ein Jahr nach Gründung der Gesellschaft voll einzulegen. Im Rahmen einer Bar-Gründung, reicht es hingegen aus im Zeitpunkt der Gründung 25 % des Stammkapitals einzubezahlen. Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Vorstände einer polnischen AG haften hingegen mit Ihrem Privatvermögen für die Steuerschulden der Gesellschaft, wenn eine Vollstreckung gegenüber der Gesellschaft nicht mehr möglich ist. Eine persönliche Haftung des Vorstands kann nur dann verhindert werden wenn dieser nachweisen kann, dass die Insolvenz des Unternehmens rechtzeitig erklärt wurde, der Vorstand nachweislich von der Schuld einer verspäteten Anzeige freigesprochen werden kann oder der Vorstand Vermögen anzeigt welches zur Vollstreckung geeignet ist.

Factory in downtown - Milwaukee, Wisconsin.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung   (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością – Sp. z o.o.)

Eine polnische GmbH kann von einer einzelnen Person gegründet werden, jedoch nicht von einer anderen GmbH die lediglich einen Gesellschafter hat. Das Grundkapital einer polnischen GmbH muss mindestens PLN 5.000 (EUR 1.200) betragen. Im Rahmen der Gründung muss dieses Grundkapital voll einbezahlt werden. Der Nominalwert eines Gesellschaftsanteils ist mindestens auf PLN 50 (EUR 12) festzuschreiben. In Polen besteht die Möglichkeit Anteile mit Vorzugsrechten, vergleichbar einer Vorzugsaktie, zu begeben. Der Verkauf oder die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH sollte im Rahmen eines notariell beurkundeten Vertrags vollzogen werden. Die Organe einer polnischen GmbH werden durch die  Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer gebildet. Optional kann ein Aufsichtsrat oder eine Audit Komitee gebildet werden. Die Geschäftsführer einer polnischen GmbH werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Haftung der Geschäftsführenden Organe der GmbH ist entsprechend der polnischen AG geregelt.

Offene Handelsgesellschaft (Spółka Jawna – SP.J.) / Kommanditgesellschaft (Spółka komandytowa – Sp.k.) 

Die polnische Offene Handelsgesellschaft sowie die polnische Kommanditgesellschaft entsprechen bezüglich des Aufbaus, der Haftung sowie der Frage nach der Rechtspersönlichkeit der deutschen Offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft.

Partnergesellschaft (Spółka partnerska – Sp.P)

Die Gründung einer Partnergesellschaft steht ausschließlich den sogenannten “freien Berufen” zu. Diese Brufsgruppe umschließt Rechtsanwälte, Notare, Zahnärzte, Architekten, Wirtschaftsprüfer und ähnliche Berufe. Auch die Partnergesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter der Partnergesellschaft haften mit Ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Einzelunternehmen (Indywidualna działalność gospodarcza)

Das Einzelunternehmen ist die am weitesten verbreitet Unternehmensform. Das Einzelunternehmen unterliegt keinen speziellen Vorschriften ausgenommen dem Gesetz über die „freie Geschäftstätigkeit“. Der Einzelunternehmer kann die Geschäfte entweder unter seinem eigenen Namen oder einem fiktiven Namen der Gesellschaft führen. Auch der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Spółka cywilna)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Plattform auf der rechtlich selbständige Unternehmen gemeinsam Geschäfte ausführen können. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insbesondere für gemeinsame Projekte (z.B. Bauprojekte) verschiedener Unternehmen geeignet.

AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die „freie Geschäftstätigkeit“ können sich  ausländische Gesellschaften entweder im Rahmen einer Niederlassung oder Repräsentanz in Polen niederlassen.

Niederlassung

Eine Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Polen wird im Handelsregister unter dem Namen der ausländischen Gesellschaft mit dem Zusatz “Niederlassung in Polen” eingetragen. Eine solche in Polen gegründete Niederlassung kann ausschließlich in dem Geschäftsfeld tätig werden, die der ausländische Investor im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit ausübt. Eine Niederlassung in Polen geht üblicherweise mit einem permanenten Sitz in Polen einher.

Der Besteuerung des ausländischen Unternehmers unterliegen ausschließlich die Einkünfte die in der polnischen Niederlassung erzielt wurden. Die Besteuerungsgrundlage bildet die Buchführung der polnischen Niederlassung die zwingend in polnischer Währung zu führen ist. In Polen wird keine Abzugssteuer auf Gewinne erhoben, somit können Gewinne einer polnischen Niederlassung steuerfrei auf die Muttergesellschaft übertragen werden. Diese steuerfreie Übertragung wird dadurch möglich, dass das polnische Recht die Niederlassung als einen Teil des ausländischen Unternehmens ansieht.

 

Repräsentanz

Im Rahmen einer Repräsentanz haben ausländische Unternehmern lediglich die Möglichkeit verkaufsunterstützende oder werbende Tätigkeiten ausführen. Solche Repräsentanzen werden in einem besonderen Register geführt. Da diese Repräsentanzen üblicherweise nicht auf eine langfristige Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, wird durch die Tätigkeit der Repräsentanz auch keine Steuerzahlung ausgelöst. Allerdings werden die Repräsentanzen von den Finanzbehörden dahingehend überprüft, ob die Begrenzung Tätigkeitsbereichs eingehalten wird.

Die Gründung einer Niederlassung oder einer Repräsentanz ist an keine speziellen Voraussetzungen gekoppelt, außer dass eine Eintragung in das entsprechende Register obligatorisch ist.